Zinssätze bei den Steuern
Vorauszahlungszins
Für den Vorauszahlungszins werden Zahlungen inkl. Verrechnungssteuergutschriften berücksichtigt, die vor der allgemeinen Fälligkeit (bei ganzjähriger Steuerpflicht der 31. Dezember) geleistet werden. Die Zahlungen werden ab Zahlungseingang bei der Stadt, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode (frühestens ab 1. Juni bei Verrechnungssteuergutschriften) bis zur Fälligkeit verzinst.
Nutzen Sie dazu ausschliesslich die von uns für das jeweilige Jahr gelieferten Angaben (Referenznummer oder Einzahlungsschein). Beides können Sie hier im Bedarfsfall online bestellen. ((Link intern))
Positiver Ausgleichszins
Fällt die Schlussrechnung tiefer aus als die bis zum 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres bzw. bis zur definitiven Rechnungstellung bezahlten Beträge, so wird auf der Differenz der positive Ausgleichzins vergütet.
Negativer Ausgleichszins
Fällt die Schlussrechnung höher aus als die bis zum 1. Januar des der Steuerperiode folgenden Kalenderjahres bzw. bis zur definitiven Rechnungstellung bezahlten Beträge, wird auf der Differenz der negative Ausgleichszins fällig. Dies unabhängig davon, ob eine zu tiefe oder gar keine Akontorechnung erstellt worden ist.
Verzugszins
30 Tage nach Verfall der Schlussrechnung wird auf dem noch ausstehenden Betrag der Verzugszins erhoben.
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