Vorsorgeauftrag
Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wurde eine klare und einheitliche rechtliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag und für die Patientenverfügung geschaffen. Die beiden Instrumente stärken das Selbstbestimmungsrecht: Wer rechtzeitig vorsorgt, kann sicherstellen, dass sein Wille respektiert wird, falls er später beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall urteilsunfähig werden sollte.
Inhalt eines Vorsorgeauftrags
Jede handlungsfähige Person kann in einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit um ihre Betreuung und die Verwaltung ihres Vermögens kümmern und sie bei Rechtsgeschäften vertreten soll. Sie muss die Aufgaben der beauftragten Person, die eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. eine Bank oder Organisation) sein kann, möglichst genau umschreiben. Sie kann auch Weisungen erteilen, wie diese Aufgaben zu erfüllen sind und bestimmte Vermögensanlagen verbieten. Die Vertretung kann umfassend gelten oder beschränkt werden (z.B. auf finanzielle Angelegenheiten). Im Internet finde sich verschiedene Vorlagen.
Form des Vorsorgeauftrags
Wer einen Vorsorgeauftrag errichtet, trifft eine Entscheidung von grosser Tragweite. Deshalb sind bestimmte Formvorschriften vorgesehen: Der Vorsorgeauftrag muss entweder wie ein Testament von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch ein Notariat öffentlich beurkundet werden. Damit wird vermieden, dass insbesondere betagte Personen ein von Dritten verfasstes Papier unterschreiben, ohne sich hinreichend über dessen Inhalt Rechenschaft zu geben.
Hinterlegung und Gültigkeit
Die Errichtung des Vorsorgeauftrags sowie dessen Hinterlegungsort kann beim Zivilstandsamt im Personenstandsregister der Wohngemeinde eingetragen werden. Auf diese Weise stellt die betroffene Person sicher, dass ihr Vorsorgeauftrag nicht toter Buchstabe bleibt. Im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit erkundigt sich die Erwachsenenschutzbehörde beim Zivilstandsamt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, und prüft gegebenenfalls, ob er gültig errichtet worden ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für seine Wirksamkeit erfüllt und die vorgesehene beauftragte Person geeignet, händigt die Erwachsenenschutzbehörde der beauftragten Person eine Urkunde aus, worin ihre Aufgaben und Rechte festgehalten sind.
Informationsbroschüre
In einer Broschüre sind alle wichtigen Fakten zur Vorsorge zusammengefasst.
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Gerne können Sie die Broschüre auch in Papierform bestellen:
KESB Kriens-Schwarzenberg, Postfach, 6011 Kriens, Tel. 041 329 63 91, kesb@kriens.ch
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