Politische Werbung
Politische Parteien bzw. Gruppierungen, welche im Einwohnerrat vertreten sind, können ihre Wahl- und Abstimmungswerbung während einer klar begrenzten Zeit ohne spezielle Bewilligung anbringen. Dies aber unter der Voraussetzung, dass bei der Plakatierung gewisse Vorgaben eingehalten werden. Es gibt 13 erlaubte Standorte für politische Werbung, an welchen die Regeln betreffend Verkehrssicherheit zu beachten sind. Für die politische Plakatierung im öffentlichen Raum gelten in Kriens andere Grundlagen als bei temporären Reklamen für gesellschaftliche oder kommerzielle Veranstaltungen.
Erlaubte Standorte für politische Werbung
Achtung: Die Eigentümerin des Standortes "Zaun Obernauerstrasse/Hergiswaldstrasse" (vis à vis Restaurant Obernau) erlaubt keine politische Plakatierung, temporäre Werbung für Veranstaltungen jedoch schon.
Unzulässig sind Reklamen
- in und an Verkehrskreiseln
- in Sichtzonen der Kurveninnenseite
- im Bereich von Kuppen, Bahnübergängen und andern unübersichtlichen Stellen wie Kurven, Verzweigungen oder Engpässen
- an oder auf Brücken, an oder in Tunnels und Unterführungen
- an Pfosten von Signalen, an Signalen selbst oder in ihrer unmittelbarer Nähe
- die mit Signalen oder Markierungen verwechselt werden können oder deren Wirkung herabsetzen
- an Trafostationen, Kandelaber oder Bauabschrankungen
- an Bäumen
- die das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmenden erschweren (Nahbereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten)
- wenn sie Fussgänger behindern oder gefährden
- die zu nahe an der Fahrbahn aufgestellt werden und dadurch die Verkehrssicherheit gefährden
- die ins Lichtraumprofil der Fahrbahn vorstehen
- die über die Fahrbahn gespannt sind
- in dichter Folge
- die retro-reflektieren, fluoreszieren oder lumineszieren
- die blenden, blinken oder durch wechselnde Lichteffekte wirken
Auflagen
- Plakate und andere Werbeträger dürfen frühestens 6 Wochen vor dem Abstimmungstermin angebracht werden.
- Plakatierung nur im Siedlungsbereich / innerorts
- Freistehende Wahl- und Abstimmungsplakate müssen einen Mindestabstand zum Fahrbahnrand von 3 m einhalten.
- Wird die Werbung auf privatem Grund platziert, ist eine Bewilligung des entsprechenden Eigentümers einzuholen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Eigentümerin des Standortes "Zaun Obernauerstrasse/Hergiswaldstrasse (vis à vis Restaurant Obernau)" keine politische Werbung erlaubt.
- Abstimmungskampagnen mit Vernunft und Mass und Respektierung übriger Parteien auf öffentlichem und privatem Grund
- Freistehende Plakatständer sturmsicher befestigen wegen Verletzungsgefahr. Die Stadt Kriens lehnt jegliche Haftungsfolgen ab.
- Keine Kleber verwenden.
- Plakate und andere Werbeträger dürfen nicht durch ihre Häufung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
- Das Material ist innert 5 Tagen nach dem Abstimmungstermin zu entfernen. Ansonsten wird dies durch die Stadt Kriens - unter Kostenfolge zu Lasten der entsprechenden Partei resp. Gruppierung – demontiert.
Reklamen, welche den Auflagen und Grundregeln widersprechen oder an anderen Standorten auf Grundeigentum der Stadt Kriens angebracht sind, werden durch den Werkunterhalt - unter Kostenfolge zu Lasten der entsprechenden Partei resp. Gruppierung - sofort entfernt.