Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen: Gesetzliche Vertretungsrechte
1. Gesetzliche Vertretung
Wenn kein Vorsorgeauftrag und keine Patientenverfügung besteht, so hat die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, sofern sie gemeinsam wohnen oder der urteilsunfähigen Person regelmässig persönlich Beistand geleistet wird. Das Vertretungsrecht beinhaltet
• alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind,
• die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens,
• nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.
Für Rechtshandlungen, die über die ordentliche Verwaltung des Vermögens hinausgehen, muss die Ehegattin / der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einholen, z.B. bei Erbteilungen, Hausverkauf, Schenkungen,…
Für das Vertretungsrecht ist das Auftragsrecht nach Obligationenrecht sinngemäss anwendbar.
2. Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Wenn eine urteilsunfähige Person sich zur Behandlung nicht mit einer Patientenverfügung geäussert hat, so plant die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt die erforderliche Behandlung unter Beizug der zur Vertretung berechtigten Person.
Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern:
- die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person,
- die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingesetzte Beistandsperson mit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen,
- wer als Ehegattin / Ehegatte oder eingetragene Partnerin / eingetragener Partner einen gemeinsamen Haushalt mit der urteilsunfähigen Person führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet,
- die Person, mit der die urteilsunfähige Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet (insbesondere Konkubinatspartner),
- die Nachkommen, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
- die Eltern, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten,
- die Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.