Hecken und Bäume / Baumschutz
Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen
Im Bau- und Zonenplan der Stadt Kriens eingezeichnete Hecken gelten nach kantonaler Heckenschutzverordnung als geschützt. Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Pflege der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und als Naturobjekte, welche die Landschaft prägen, den Boden vor Wind und Erosion schützen und die Uferböschungen sichern.
Für die Rodung oder Fällung einzelner Bäume in geschützten Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen ist ein Fällgesuch bei der Stadt zu stellen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Ausnahmebewilligung von der Stadt erteilt werden, wenn sich das geschützte Objekt nicht in einem Gebiet befindet, für das der Regierungsrat eine Schutzverordnung erlassen hat .
Geschützte Einzelbäume
Für die Fällung eines Einzelbaumes ist eine Bewilligung einzuholen, wenn:
- der Baum als geschützt im Zonenplan der Stadt Kriens eingetragen ist. Es besteht ein Inventar von rund 100 geschützten markanten Bäumen.
- der Baum Teil des Umgebungsplanes ist, welcher im Rahmen einer Baubewilligung genehmigt wurde.
- der Baum in einer Parkanlage steht, welche zur Sicherung des Landschaftsbildes vom Stadtrat unter Schutz gestellt wurde
Bei einer Ausnahmebewilligung zur Fällung kann eine Ersatzpflanzung verlangt werden, welche ebenfalls wieder unter Schutz steht.
Grenzabstand und Kapprecht bei Gewächsen und Einfriedungen
Der Grenzabstand und das Kapprecht bei Gewächsen und Einfriedungen sind im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch des Kantons Luzern (Art. 86) und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 687) geregelt. Es handelt sich dabei um privates Recht.
Die Abstände bei Gewächsen und Einfriedungen zu Strassen sind im Strassengesetz des Kantons Luzern (Art. 86-89) geregelt. Es handelt sich dabei um öffentliches Recht.
Bei einer Hecke, einem Feldgehölz oder einer Uferbestockung ist zudem die kantonale Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen anzuwenden. Es handelt sich dabei um öffentliches Recht.
Die Details entnehmen Sie bitte aus den Rechtsgrundlagen:
Grenzabstand (§ 86 EG ZGB)
Kapprecht (Art. 687 ZGB)
Strassengesetz (§ 86 - 89 StrG)
Kantonale Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen
Die Vorschriften zu Grenzabständen von Gewächsen und Einfriedungen sowie das Kapprecht sind zivilrechtlicher Natur. Ein Verstoss dagegen kann also nicht durch die Stadtbehörde geahndet werden, sondern muss durch die betroffenen Eigentümer beim Zivilrichter (Bezirksgericht Kriens) mit dem Begehren um Beseitigung oder Unterlassung eingereicht werden.
Im Sinne der Trennung der Gewalten kann und darf sich die Stadt nicht in solche nachbarrechtliche Auseinandersetzungen einmischen. Vorbehalten bleiben besondere Regelungen in Bebauungs- und Gestaltungsplänen, in der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sowie solche des Strassengesetzes.
Öffentlich-rechtliche Bestimmungen (z.B. Verordnungen, Auflagen in Baubewilligungen) usw. gehen dem Privatrecht vor.