Einschränkung der Bewegungsfreiheit bei urteilsunfähigen Personen
Die Wohn- und Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer bei ihr untergebrachten, urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit darf nur erfolgen, wenn damit
• eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abgewendet werden soll
• eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens beseitigt werden soll.
Das Personal der Wohn- und Pflegeeinrichtung hat der betroffenen Person vor der Einschränkung der Bewegungsfreiheit zu erklären, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange diese voraussichtlich dauern werde und wer sich in dieser Zeit um sie kümmert. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist regelmässig auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen.
Die Wohn- und Pflegeeinrichtung hat über jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit Protokoll zu führen. Zudem hat die Wohn- und Pflegeeinrichtung die zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person über die Massnahmen zur Bewegungseinschränkung zu informieren und ihr auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben.
Die Beschwerde an die KESB ist möglich, soweit Angehörige mit der Einschränkung nicht einverstanden sind.