Name und Bürgerrecht
Seit 1. Januar 2013 ist das neue Namens- und Bürgerrecht in Kraft.
Namen der Ehegatten (Heirat ab 2013)
Die Heirat hat keinen Einfluss auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten. Beide erhalten die vor der Heirat geführten Familiennamen und Heimatorte.
Die Brautleute können jedoch vor der Heirat gemeinsam erklären, den ledigen Familiennamen der Braut oder des Bräutigams zum gemeinsamen Namen zu bestimmen.
Namen der Ehegatten (Heirat ab 2013)
Falls Sie vor dem 1. Januar 2013 geheiratet haben und Ihren ledigen Familiennamen wieder annehmen möchten, können Sie mit uns einen Termin vereinbaren.
Namen der Ehegatten nach Auflösung der Ehe
Nach Auflösung der Ehe durch Scheidung, Verwitwung oder Ungültigkeitserklärung besteht die Möglichkeit der Wiederannahme des ledigen Namens, auch wenn die Ehe seit Jahren aufgelöst ist.
Namen der Kinder (Geburt ab 2013)
Kinder verheirateter Eltern erhalten deren gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen solchen, erklären Sie gemeinsam, ob das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter oder des Vaters erhält. Diese Erklärung erfolgt beim Ehevorbereitungsverfahren oder beim Ausfüllen der Namenskarte nach der Geburt.
Sind die Eltern nicht verheiratet, erhält das Kind den ledigen Familiennamen der Mutter. Ist auch der Vater Inhaber der elterlichen Sorge, können die Eltern gemeinsam erklären, dass das Kind den ledigen Namen des Vaters führen soll.
Namen der Kinder (Geburt vor 2013)
Führen die verheirateten Eltern durch Erklärung neu keinen gemeinsamen Familiennamen mehr, können sie gemeinsam erklären, dass das Kind neu den ledigen Familiennamen des anderen Elternteils führen soll. Das über 12-jährige Kind muss dieser Änderung zustimmen.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und führt das Kind den Namen der Mutter, können die Eltern - sofern der Vater Mitinhaber der elterlichen Sorge ist - erklären, dass das Kind den ledigen Familiennamen des Vaters tragen soll. Das über 12-jährige Kind muss dieser Änderung zustimmen.
Wurde der Vater vor dem 1. Januar 2013 Mitinhaber der elterlichen Sorge, ist die Abgabe der Erklärung bis Ende 2013 möglich. Wird die elterliche Sorge dem Vater erst im Jahr 2013 oder später übertragen, kann die Erklärung innerhalb eines Jahres seit Übertragung der elterlichen Sorge abgegeben werden.
Eingetragene Partnerschaft (Eintragung ab 2013)
Die Partnerinnen und Partner können vor der Eintragung erklären, den ledigen Familiennamen eines bzw. einer der Partnerinnen bzw. Partner führen zu wollen.
Ohne eine solche Erklärung hat die Eintragung keinen Einfluss auf den Namen.
Eingetragene Partnerschaft (Eintragung vor 2013)
Wurde die Partnerschaft zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2012 begründet, besteht die Möglichkeit, bis Ende 2013 nachträglich einen der ledigen Namen zum gemeinsamen Partnerschaftsnamen zu bestimmen.
Merkblatt über die Namensführung bei der Eheschliessung
Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht