Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Seit dem 1. Januar 2013 ist das Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Damit wurde unter anderem eine interdisziplinäre Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) geschaffen, die anstelle der Vormundschaftsbehörde (= Stadtrat) für Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig ist. Für Personen, welche in Kriens und Schwarzenberg wohnen, ist die KESB Kriens-Schwarzenberg zuständig.
Inhalt des neuen Erwachsenenschutzrechts
Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht eine Stärkung der Selbstbestimmung vor, indem es die Instrumente des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung geschaffen hat. Diese ermöglichen in guten Tagen alles für eine Zeit zu regeln, in der man allenfalls nicht mehr urteilsfähig ist.
Vermögen der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung nicht zu genügen, so sieht der Gesetzgeber für Angehörige von urteilsunfähigen Personen gesetzliche Vertretungsrechte vor. Genügen diese nicht, weil beispielsweise keine Angehörigen vorhanden sind oder nicht entscheiden wollen, dann erst stellt sich die Frage nach der behördlichen Unterstützung in Form einer Beistandschaft.
Auch bei den Beistandschaften ist nun eine individuelle Massschneiderung, angepasst an die Ressourcen und den persönlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person, möglich. Auch bei der Wahl der Beistandsperson (der Person, welche die Beistandschaft im Auftrag der KESB führt), wird der betroffenen Person ein Vorschlagsrecht und den Angehörigen ein Wunschrecht eingeräumt. So werden viele Beistandschaften auch immer wieder von Privatpersonen, welche manchmal auch Angehörige sind, geführt. Dies entlastet die Berufsbeistandspersonen, die sich auf die komplexen Fälle und den Kindesschutz konzentrieren können.
Viele Menschen mit Unterstützungsbedarf benötigen schlussendlich doch keine Beistandschaft, weil sie sich selber und zuverlässig Hilfe organisieren bei anderen Fachstellen wie:
- Pro Senectute
- Pro Infirmis
- Kirchliche Sozialdienste
- Sozialämter
- Sozialberatungszentrum
- …
Manchmal ist es notwendig, Menschen zu ihrem eigenen Schutz oder zum Schutz Dritte vorübergehend in einer Institution unterzubringen. Geschieht dies gegen den Willen der betroffenen Person, verfügt ein Arzt oder die KESB die fürsorgerische Unterbringung.
Der Gesetzgeber hat zudem ein neues Instrument geschaffen, welches definiert, unter welchen Voraussetzungen die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person in einer Institution eingeschränkt werden soll. Sind die Angehörigen damit nicht einverstanden, so steht es ihnen frei, mittels Beschwerde an die KESB zu gelangen.
Kindesschutz
Es ist Aufgabe der Eltern, das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie müssen dem Kind eine angemessene und seinen Neigungen soweit möglich entsprechende Allgemeinbildung und berufliche Ausbildung verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten.
Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu nicht in der Lage, so trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Mögliche Massnahmen sind:
- Erlass von Weisungen
- Errichtung einer Beistandschaft
- Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
- Entziehung der elterlichen Sorge und Errichtung einer Vormundschaft
Auch im Kindesschutz zeigt sich nach Abklärungen häufig, dass Eltern durchaus bereit sind, mit Fachstellen zusammenzuarbeiten:
Zudem ist die KESB (auch) zuständig für die Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge oder die Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Ebenso ist die KESB zuständig für die Regelung des Unterhalts, soweit sich die Eltern einigen können. Bei Uneinigkeit werden die Eltern an das Gericht verwiesen.
Melderechte und –pflichte
Jede Person kann Meldung die KESB machen, wenn eine erwachsene Person oder ein Kind hilfsbedürftig erscheint. Dann klärt die KESB die Situation umfassend. Je nach Abklärungsresultat wird auf behördliche Massnahmen verzichtet oder es werden behördliche Massnahmen wie Beistandschaften errichtet. Die KESB Kriens-Schwarzenberg stellt meldenden Privatpersonen ein Formular für die Meldung betreffend Kinder und Erwachsenen zur Verfügung. Von Institutionen und Fachstellen wird praxisgemäss eine detaillierte und schriftliche Meldung erwartet.
Wer in amtlicher Tätigkeit oder als Mitarbeitende/r einer privaten Institution den Bereichen Bildung, Betreuung und Pflege von der Hilfsbedürftigkeit einer betroffenen Person erfährt, ist meldepflichtig (z.B. Lehrpersonen, Stadtmitarbeitende, …) und auskunftspflichtig.
Eine meldende Person hat kein Einsichtsrecht in die Akten der KESB.
Weitergehende Informationen:
KESB Organisation
KESB Organigramm
KESB Unterlagen und Downloads
Erklärvideos 10 Jahre KESB: KESB im Kanton Luzern