Erbschaft - Abwicklung
Eröffnung des Erbgangs / Inventaraufnahme
Nach jedem Todesfall muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Sicherungsinventar aufgenommen werden. Das amtliche Inventar wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem Todesfall aufgenommen. Die Angehörigen müssen sich nicht selber bei der Stadt Kriens, Ressort Nachlass/Sondersteuern melden, sondern können die Einladung zur Vorsprache abwarten. Nach der Aufnahme des Sicherungsinventars wird ein Steuerinventar durch die Stadt Kriens, Ressort Nachlass/Sondersteuern erstellt und allen Erben zugestellt. Die Erben haben darauf hin verschiedene Möglichkeiten, sich über die Erbschaft zu erklären.
Öffentliches Inventar
Jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, ist berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Das Begehren muss innert Monatsfrist bei der Teilungsbehörde mündlich oder schriftlich gestellt werden. Wird es von einem Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen Erben.
Das öffentliche Inventar wird von der Teilungsbehörde erstellt und besteht aus der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft. Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf im Luzerner Kantonsblatt, mit dem alle Gläubiger und Schuldner aufgefordert werden, innerhalb eines Monats ihre Forderungen und Schulden anzumelden. Nach Ablauf der Eingabefrist wird das öffentliche Inventar erstellt und allen Erben zugestellt. Dabei wird jeder Erbe aufgefordert, sich innert Monatsfrist über den Erwerb der Erbschaft zu erklären.
Testamentseröffnung
Hat der Verstorbene eine oder mehrere letztwillige Verfügungen hinterlassen, so sind die Dokumente der Behörde unverzüglich einzuliefern und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet werden. Letztwillige Verfügungen werden durch die Teilungsbehörde innert Monatsfrist – seit der Einlieferung – den gesetzlichen und/oder eingesetzten Erben eröffnet. Einsprachen gegen eine eröffnete Verfügung im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Erbenbescheinigung sind innerhalb von 30 Tagen – seit Zustellung – bei der Stadt Kriens, Ressort Nachlass/Sondersteuern einzureichen.
Eine letztwillige Verfügung oder ein Erbvertrag kann auf Klage hin ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden. Die Klage muss innerhalb eines Jahres - seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes – seit der Testamentseröffnung auf dem Gerichtsweg erhoben werden.
Erbteilung
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft (Gesamteigentümer) aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 ZGB).
Wenn das Gesetz oder die letztwillige Verfügung nichts anderes vorsieht, können die Erben die Teilung untereinander frei vereinbaren. In diesem Falle haben die Erben einen Erbenvertreter (z.B. Miterben) zu bestimmen, welcher die Erbengemeinschaft gegenüber der Teilungsbehörde vertritt und für die Teilung des Nachlasses verantwortlich ist.
Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen
Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 551 ZGB